Satzungstext
Zustiftungsmöglichkeit
Es ist möglich dem Stiftungsvermögen Zuwendungen zukommen zu lassen, die den Zielen der Stiftung dienen (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.
Bei Zustiftungen über 5000 € besteht die Möglichkeit mit zu bestimmen, welches Projekt gefördert werden soll.